Schutzvoraussetzungen

Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

Für einen wirksamen Geschmacksmusterschutz müssen somit drei Voraussetzungen vorliegen: bei dem Anmeldegegenstand muss es sich um ein
Muster handeln, dieses Muster muss neu sein und Eigenart besitzen. Das Amt prüft nur, ob ein Muster im Sinne des Geschmacksmustergesetzes vorliegt. Die Neuheit und Eigenart des Anmeldegegenstandes wird im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht geprüft. Beide Schutzvoraussetzungen müssen jedoch vorliegen, damit das Geschmacksmuster rechtsbeständig ist. Anderenfalls können Dritte die Einwilligung des Inhabers in die Löschung des Geschmacksmusters verlangen.

Muster
Als Muster definiert das Gesetz die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Diejenigen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die eine ausschließlich technische Funktion erfüllen, sind vom Geschmacksmusterschutz ausgenommen.
Das Design einer Schiffsschraube beispielsweise ist durch und durch funktional. Ein Schiffsschraubendesign, das die Funktionalität einer Schiffsschraube dahingehend optimiert, dass beispielsweise eine effektivere Wasserverdrängung bewirkt wird, wäre ausschließlich technisch bedingt und deshalb dem Geschmacksmusterschutz nicht zugänglich. Da jedoch eine technische Wirkung erzielt wird, könnte eine technische Erfindung vorliegen, die als
Patent oder Gebrauchsmuster schutzfähig ist.

Neuheit
Anders als im Patentrecht gilt im Geschmacksmusterrecht kein absoluter Neuheitsbegriff. So gilt ein Muster als neu, wenn es in identischer oder kaum unterscheidbarer Weise nicht bereits bekannt gemacht wurde. Es gilt darüber hinaus aber auch dann als neu, wenn es zwar offenbart wurde, diese Offenbarung jedoch den in der EU tätigen Fachkreisen vor dem Anmeldetag des Geschmacksmusters nicht bekannt sein konnte.
Außerdem gilt eine 12-monatige
Neuheitsschonfrist, innerhalb derer die eigene Vorveröffentlichung unberücksichtigt bleibt. Das heißt, eine innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmeldetag erfolgte eigene Bekanntmachung des Musters steht dessen Schutzfähigkeit nicht entgegen.

Eigenart
Ein Muster hat Eigenart, wenn sich in den Augen des informierten Benutzers dessen Gesamteindruck von dem eines anderen, bereits veröffentlichten Musters unterscheidet. Der informierte Benutzer ist wie der Fachmann im Patentrecht eine Rechtsfigur; die Eigenart ist unter Einbeziehung der im jeweiligen Gestaltungssektor vorhandenen Gestaltungsfreiheit und durch Einzelvergleiche mit bereits vorhandenen Mustern umfassend zu beurteilen.

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