Das ostdeutsche Ampelmännchen

Mit einem einzigen Logo hat Markus Heckhausen ein Unternehmen mit Millionenumsatz aufgebaut: Sein Glück ist der ostdeutsche Ampelmann. Seit 14 Jahren bestimmt er sein Leben - und ist zur zentralen Figur einer ganzen Produktreihe geworden:
Ein
Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung über die Berliner Ampelmann GmbH inspirierte den Markenblog zu einer Kurzrecherche des Markenportfolios der Ampelmann GmbH. Danach hält das Unternehmen gegenwärtig deutlich über hundert Marken mit verschiedensten Darstellungen und Varianten des Ampelmännches, darunter auch eine 3D Marke und ein Ampelmädchen.

Ampelmann

(Quelle: www.faz.net)

BPatG, 29 W (pat) 506/10: Zur Schutzfähigkeit von Werbeslogans

Mit Beschluss vom 29.05.2010 entschied das Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit des Werbeslogans "SCHÜTZT WAS GUT IST" als Marke.

Zum Sachverhalt: Das Wort-/Bildzeichen

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ist am 25. September 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register u. a. für Waren der Klasse 16: (u. a. Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Verpackungsbehälter und Verpackungsmaterial) angemeldet worden.

Das Patentamt hat die Anmeldung für die Klasse 16 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen, welches aus einer allgemein geläufigen, sprachüblich gebildeten deutschen Wortfolge bestehe, den in Rede stehenden Waren eine beschreibende und/oder werblich anpreisende Aussage zuordne.

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BGH, I ZR 92/08: DDR-Logo

Urteil vom 14.01.2010, siehe auch Pressemitteilung 10/10 vom 15.01.2010

Amtliche Leitsätze:
a)
Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung "DDR" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.

b) Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.

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EuGH zu den Schranken des Patentschutzes bei Gensequenzen

Case C-428/08 - REFERENCE for a preliminary ruling under Article 234 EC from the Rechtbank’s‑Gravenhage (Netherlands)

Ist eine Gensequenz Gegenstand eines Patents, erstreckt sich der Patentschutz nicht auf Material, in dem die Gensequenz ihre Funktion, für die sie patentiert wurde, nicht ausführen kann.
(Vorstehende Aussage ist kein Entscheidungstenor (!), sondern meine persönliche verallgemeinernde Interpretation des Entscheidunginhalts)

Monsanto ist Inhaber des Europäische Patents
EP 0 546 090, dass Glyophosat-tolerante 5-Enolpyruvylshikimat-3-Phosphat Synthasen (EPSPS) betrifft und u.a. in den Niederlanden validiert ist.
Glyophosat ist ein nicht-selektiv wirkendes Herbizid, dass EPSPS der Klasse I inhibiert, was den Tod der behandelten Pflanzen zur Folge hat und von Monsanto unter dem Markennamen 'Roundup' vermarktet wird. Pflanzen jedoch, die die patentgemäßen Enzyme enthalten, überleben die Roundup-Behandlung schadlos. Monsanto hat die entsprechenden Gene in eine Soja-Pflanze überführt und vermarktet diese als RR (Roundup-Ready) Soja.

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Mitteilung des EPA vom 29.06.2010 zu Regel 161 EPÜ

Das EPA stellt mit Mitteilung vom 29.06.2010 klar, dass eine Mitteilung nach Regel 161 EPÜ keinen Bescheid im Sinne der geänderten Regel 36 (1) EPÜ (siehe hier) darstellt.

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BGH, I ZR 88/08: Opel-Blitz II

Urteil von 14.01.2010. Pressemitteilung 9/2010 vom 15.01.2010 hier.

In seiner am 29.06.2010 veröffentlichten
Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Benutzung des Opel-Blitzes (eingetragen als Bildmarke u.a. für Spielzeug, Nr. 1157264) auf einem Spielzeugauto die Funktionen der Marke, insbesondere deren Herkunftsfunktion, nicht beeinträchtigt. Die angesprochenen Verbraucher verstünden das auf dem Modellauto angebrachte Opel-Blitz-Zeichen nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit und sähen darin keinen Hinweis auf die Herkunft des mit dem Zeichen versehenen Modellautos. Folglich liege keine Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.

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Aschewolken über Europa erstrecken Fristen

Wie das Europäische Patentamt am 03. Mai 2010 mitteilte, hat die durch den Vulkanausbruch auf Island verursachte Aschewolke zu so wesentlichen Beeinträchtigungen der Post- und Zustelldienste in der Zeit zwischen 15. bis 28. April 2010 geführt, dass sich gegenüber dem EPA einzuhaltende Fristen, die zwischen dem 15. und 28. April 2010 abgelaufen wären, nach Regel 134 (2) EPÜ für alle Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter auf den 29. April 2010 erstrecken. Bezüglich der im PCT vorgesehenen Fristen werden Anmelder auf Regel 82 PCT hingewiesen. Weitere Informationen hier.