BGH, I ZR 88/08: Opel-Blitz II

Urteil von 14.01.2010. Pressemitteilung 9/2010 vom 15.01.2010 hier.

In seiner am 29.06.2010 veröffentlichten
Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Benutzung des Opel-Blitzes (eingetragen als Bildmarke u.a. für Spielzeug, Nr. 1157264) auf einem Spielzeugauto die Funktionen der Marke, insbesondere deren Herkunftsfunktion, nicht beeinträchtigt. Die angesprochenen Verbraucher verstünden das auf dem Modellauto angebrachte Opel-Blitz-Zeichen nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit und sähen darin keinen Hinweis auf die Herkunft des mit dem Zeichen versehenen Modellautos. Folglich liege keine Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.


Amtlicher Leitsatz: Im Rahmen des Identitätsschutzes der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nur auf Beeinträchtigungen der Funktionen der Marke an, soweit sie für Waren oder Dienstleistungen eingetragen und benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird.

Aus der Urteilsbegründung: Der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL) ist - soweit eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion in Rede steht - nur erfüllt, wenn die Herkunftsfunktion in Bezug auf die identischen Waren oder Dienstleistungen beeinträchtigt ist oder sein kann. ... Es ist daher im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unbeachtlich, ob die angesprochenen Verbraucher in dem auf dem Modellauto angebrachten Zeichen die für Kraftfahrzeuge eingetragene und verwendete Marke der Klägerin sehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Verbraucher in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Modellautos selbst sehen (Anm: Dies verneinten die Instanzgerichte; der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Beurteilung in seinem Urteil an).