BPatG, 29 W (pat) 506/10: Zur Schutzfähigkeit von Werbeslogans

Mit Beschluss vom 29.05.2010 entschied das Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit des Werbeslogans "SCHÜTZT WAS GUT IST" als Marke.

Zum Sachverhalt: Das Wort-/Bildzeichen

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ist am 25. September 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register u. a. für Waren der Klasse 16: (u. a. Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Verpackungsbehälter und Verpackungsmaterial) angemeldet worden.

Das Patentamt hat die Anmeldung für die Klasse 16 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen, welches aus einer allgemein geläufigen, sprachüblich gebildeten deutschen Wortfolge bestehe, den in Rede stehenden Waren eine beschreibende und/oder werblich anpreisende Aussage zuordne.

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