BGH, I ZR 92/08: DDR-Logo
Urteil vom 14.01.2010, siehe auch
Pressemitteilung 10/10 vom 15.01.2010
Amtliche
Leitsätze:
a) Auf der
Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte
Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung
"DDR" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr
regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als
Produktkennzeichen auf.
b)
Eine durch eine
Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr
entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen
unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft
Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als
zurückgenommen gilt.
Zum
Sachverhalt: Der
Kläger ist Inhaber der Wortmarke Nr.
30330983 "DDR" für verschiedene Waren der
Klasse 6, unter anderem Bekleidungsstücke, sowie
der das Staatswappen der DDR darstellenden
Bildmarke Nr. 30080365 u. a. für Webstoffe und
Textilien soweit in Klasse 24 enthalten. Der
Beklagte bewarb im Internet ein T-Shirt mit der
Wort-/Bildbezeichnung "DDR mit Staatswappen".
Alles schön ostalgisch: blaues Ringershirt mit dem
DDR Staatsemblem auf der Brust, darüber in
gebogener Schrift die Zeichenkette "DDR". Der
Beklagte meldete zudem die erläuterte Kombination
aus Wappen und Wort als Wort-Bild-Marke beim
Deutschen Patent- und Markenamt an, zahlte aber
die Anmeldegebühr nicht. Eine weitere
inhaltsgleiche Anmeldung nahm er alsbald wieder
zurück.
Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in
Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten
antragsgemäß verurteilt.
Der BGH hält die Revision gegen das Berufungsurteil
für begründet.
Aus dem
Urteil: Die
Rechte aus der Marke nach der Bestimmung des § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, deren Anwendung das Vorliegen
einer Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf
diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung
des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion,
das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware
oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher,
beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte.
... Der Verkehr
erkennt (jedoch) das
beanstandete
Logo
auf dem T-Shirt
als
Zusammensetzung der Abkürzung der früheren Deutschen
Demokratischen Republik und ihres
Staatswappens ... (Er) hat danach bei der
Wiedergabe auf der Vorderseite von
Bekleidungsstücken keine
Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten
Bedeutung nunmehr zumindest auch einen
Herkunftshinweis zu entnehmen.
...
Ein aufgrund einer Markenanmeldung oder -eintragung
begründeter vorbeugender Unterlassungsanspruch
erlischt, wenn die Begehungsgefahr wegfällt. ... Für
die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt
grundsätzlich ein "actus contrarius", also ein der
Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten. Die
aufgrund der Anmeldung der Wort-/Bildmarke Nr.
306413035 entstandene Erstbegehungsgefahr ist
entfallen, weil die Markenanmeldung wegen
unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft
Gesetzes als zurückgenommen gilt. Damit besteht die
von dieser Markenanmeldung ausgehende
Erstbegehungsgefahr nicht mehr. Entsprechendes gilt
für die zweite Markenanmeldung (Wort-/Bildmarke Nr.
306694581), nachdem der Beklagte diese
Markenanmeldung zurückgenommen hat.