BGH, I ZR 92/08: DDR-Logo

Urteil vom 14.01.2010, siehe auch Pressemitteilung 10/10 vom 15.01.2010

Amtliche Leitsätze:
a)
Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung "DDR" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.

b) Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.


Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke Nr. 30330983 "DDR" für verschiedene Waren der Klasse 6, unter anderem Bekleidungsstücke, sowie der das Staatswappen der DDR darstellenden Bildmarke Nr. 30080365 u. a. für Webstoffe und Textilien soweit in Klasse 24 enthalten. Der Beklagte bewarb im Internet ein T-Shirt mit der Wort-/Bildbezeichnung "DDR mit Staatswappen". Alles schön ostalgisch: blaues Ringershirt mit dem DDR Staatsemblem auf der Brust, darüber in gebogener Schrift die Zeichenkette "DDR". Der Beklagte meldete zudem die erläuterte Kombination aus Wappen und Wort als Wort-Bild-Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt an, zahlte aber die Anmeldegebühr nicht. Eine weitere inhaltsgleiche Anmeldung nahm er alsbald wieder zurück.

Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Der BGH hält die Revision gegen das Berufungsurteil für begründet.

Aus dem Urteil: Die Rechte aus der Marke nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, deren Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte. ... Der Verkehr erkennt (jedoch) das beanstandete Logo auf dem T-Shirt als Zusammensetzung der Abkürzung der früheren Deutschen Demokratischen Republik und ihres Staatswappens ... (Er) hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr zumindest auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen.
...
Ein aufgrund einer Markenanmeldung oder -eintragung begründeter vorbeugender Unterlassungsanspruch erlischt, wenn die Begehungsgefahr wegfällt. ... Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt grundsätzlich ein "actus contrarius", also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten. Die aufgrund der Anmeldung der Wort-/Bildmarke Nr. 306413035 entstandene Erstbegehungsgefahr ist entfallen, weil die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes als zurückgenommen gilt. Damit besteht die von dieser Markenanmeldung ausgehende Erstbegehungsgefahr nicht mehr. Entsprechendes gilt für die zweite Markenanmeldung (Wort-/Bildmarke Nr. 306694581), nachdem der Beklagte diese Markenanmeldung zurückgenommen hat.